Deutscher Covid-19-Wahnsinn: Überflüssige Landesbehörden halten Epidemie-Zahlen auf
(Germania, 15.03.20)
Was neben den „folgenden Arbeitstagen“ könnte man im § 11 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) noch einfach streichen?
„Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Gesundheitsamt der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben übermittelt: …“
n.t.